Entwässerungsantrag

Grundstücke, die durch die Kanalisation der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen wurden, sind an diese Entwässerungseinrichtung anzuschliessen.

Antrag zur Kanalinstallation

Auszug aus der Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar:

Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 der Entwässerungssatzung) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

Die Grundstücksanschlüsse – soweit sie nicht im öffentlichen Straßengrund liegen - gehören nicht zur öffentlichen Entwässerungsanlage des Marktes, sondern stehen in der Baulast des Grundstückseigentümers bzw. Bauherrn

Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 (Entwässerungsatzung des Marktes Rimpar) Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, von den Grundstückseigentümern hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
Bei Neuverlegung oder Erneuerung der Kanalleitung wird der Grundstücksanschluss zu un-bebauten Grundstücken die dem Anschlusszwang unterliegen auf Kosten des Eigentümers bis 4 m hinter die Grundstücksgrenze vom Markt hergestellt. Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann der Markt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind beim Markt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

- Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000
- Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
- Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
- der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll.
- wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Ab-wassermiterfaßt werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, die abwasserer-zeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
-die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den beim Markt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Markt unverzüglich schriftlich mitzuteilen

Hier die vollständige Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar


Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar:

Der Markt Rimpar erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung in allen Gemeindeteilen einen Beitrag (§ 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar).

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte und gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn ein Recht zum Anschluss besteht oder solche, die tatsächlich angeschlossen sind.

Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann oder bereits angeschlossen ist. Wird eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswir-kungen hat, entsteht ebenso eine Beitragsschuld.

Hier die vollständige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Rimpar

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