Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
Nach Art. 2 Feiertagsgesetz (FTG) sind „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist“. Sofern Arbeiten zwingend an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, können Sie über dieses Formular eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten dieser Art nach Art. 5 Feiertagsgesetz beantragen.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Weitere Hinweise:
- Genehmigungen bzw. Anzeigen, die nach anderen Vorschriften für die geplanten Arbeiten notwendig sind, werden durch diesen Antrag nicht ersetzt.
- Neben dem Arbeitszeit- und Emissionsschutzgesetz sind auch das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich