Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäume)
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
- Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.
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Mit der Online-Beantragung akzeptieren Sie die Vorgaben u. die Einhaltung für „Die allgemeinen Verhaltensregeln beim Verbrennen“ bzw. „Das Merkblatt zu Offenen Feuer der ILS Bamberg (www.ils-bamberg.de)“
Allgemeine Verhaltensregeln:
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Das Verbrennen von Gartenabfällen ist innerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht erlaubt. Außerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile darf es nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden.
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Bei Abbrennen von Feuern sollte im Außenbereich (Flur, Wald u. Feld) immer die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werden, insbesondere wenn es sich um Grundstücke oder Flächen in Schutzgebieten handelt.
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Feuermachen auf öffentlichen Flächen ist nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt
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Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
- Das Feuer ist von zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- u. reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.
- Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
- Um die Brandfläche ist ein Bearbeitungsstreifen in angemessener Breite zu ziehen, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.
Abstände:
100 m zu Waldrändern
25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen u. Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden
5 m zu Gebäuden
100 m zu leichtentzündlichen Stoffen
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Es darf nur naturbelassenes trockenes Holz verwendet werden. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- u. Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden (Entsorgung über Kompost).
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Bei störender Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauch oder Funken ist das Feuer umgehend zu löschen.
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Im Freien darf ein Feuer nur angezündet werden, wenn dadurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann!
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Bei erhöhter Waldbrandgefahr (ab Stufe 4) ist kein offenes Feuer zu entzünden. (www.wettergefahren.de/warnungen/indizes.html)
Rechtlicher Hinweis:
Wer ein Feuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen durch Brandschäden verantwortlich. Bereits eine Gefährdung anderer durch Feuer ist strafbar. (§ 306 Strafgesetzbuch, ff.)
Weitere Hinweise:
- Dieser Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.
- Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich